Für das vorgerückte Alter gelten im Kitáb-i-Aqdas folgende Erleichterungen: Wer das 70. Lebensjahr vollendet hat ist vom Fasten und vom Pflichtgebet befreit. Die Frage des Altersruhestands ist in der Schrift nicht geregelt und damit der temporären Gesetzgebung überlassen.