Gemeinde Lexikalischer Beitrag

Wahlrecht

Das Bahai-Wahlrecht unterliegt der Gesetzgebung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, seine derzeitige Gestalt geht jedoch weitgehend auf Shoghi Effendi zurück. Sämtliche entscheidungsbefugten Gremien der Bahai-Gemeindeordnung werden durch Wahl bestellt.

Mit Erreichen der Volljährigkeit hat jeder Bahai das aktive und passive Wahlrecht in seiner Gemeinde, d.h. er wählt jährlich am 21. April (erster Tag des Riḍván-Festes) in freier und geheimer Wahl die Mitglieder der örtlichen Führungsinstitution, den Geistigen Rat und ist selbst auch in dieses Gremium wählbar. Bei schweren Verstößen gegen das Bahai-Recht kann das Wahlrecht aberkannt werden. Die Wahl des nationalen Führungsgremiums, des Nationalen Geistigen Rats, erfolgt jährlich über Abgeordnete, die in regionalen Wahlkreisen bestimmt werden. Bei der Wahl der Abgeordneten haben sämtliche volljährigen Gläubigen des Wahlkreises das aktive und passive Wahlrecht. Die Zahl der Abgeordneten in Deutschland beträgt derzeit 57. Die Mitglieder des Nationalen Geistigen Rats werden jährlich (in der Zeit vom 21. April bis zum 2. Mai) durch die dafür bestellten Abgeordneten gewählt, wählbar sind dafür sämtliche volljährigen Mitglieder der nationalen Gemeinde. Die Mitglieder aller Nationalen Geistigen Räte wählen in fünfjährigem Turnus das internationale Führungsgremium, das Universale Haus der Gerechtigkeit. Wählbar sind in diesem Fall sämtliche volljährigen Bahai männlichen Geschlechts.