Shoghi Effendi hat die Volljährigkeit im Sinne der Gemeindeordnung (aktives und passives Wahlrecht) vorläufig auf 21 Jahre festgelegt. Prinzipiell ist die Regelung dieser Frage dem Universalen Haus der Gerechtigkeit übertragen (Kitáb-i-Aqdas E49; siehe auch: Alter der Reife).